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Änderung der Gebührenordnung - Spesenersatz Turnierfunktionär:innen

Aufgrund per 31.1.2025 geänderter gesetzlicher Vorschriften (sog. Vereinsrichtlinien) ist die Verwendung der bislang genutzten Letztempfängerliste nicht mehr zulässig.
Da die neue Fassung der Vereinsrichtlinien grundlegende Änderungen erforderlich macht, sind in der Gebührenordnung nach bestem Wissen und Gewissen die verfügbaren Informationen zusammengefasst. Es wurde
dabei darauf so weit wie möglich Bedacht genommen, die Bedürfnisse des ÖTSV (auf Basis der bisher gültigen und von der MV beschlossenen Gebührenliste) abzudecken.
Die Klärung durch Sport Austria hins. der korrekten Auslegung des Gesetzes hat ebenso Zeit in Anspruch genommen, wie auch die Anpassung an den ÖTSV-Bedarf inkl. Prüfung duch Steuerberater und ist nun abgeschlossen.
 
Umsetzung ohne Mitgliedersammlung
Da es sich um eine gesetzliche Änderung handelt, die das Präsidium zur Handlung verpflichtet, wird gem. ÖTSV-Statut §14, Abs.4, Punkt q) ohne Vorlage an die Mitgliederversammlung die Änderung in der Gebührenordung in Kraft gesetzt (betrifft die Seiten GL 4-9). Eine Vorlage der Änderung zur Beschlussfassung erfolgt an die nächste Mitgliederversammlung.
 
Wichtige Informationen
Sport Austria stellt auf seiner Website zahlreiche Informationen zur Verfügung. Diese bitte grundsätzlich beachten! 
Ebenso bitte unbedingt die untenstehgend verlinkte Gebührenliste, Seiten 4-9 genau lesen, da die Regelungen leider wesentlich koplexer als bisher sind! 
 
Grundlage
Es ist im Interesse des ÖTSV, dass für die ehrenamtliche Tätigkeit als Turnierfunktionär:in (WR, TL, Chair, Beisitzer, …) zumindest die anfallenden Kosten gedeckt sind. Gleichzeitig soll es auch den Ausrichtern der Turniere weiterhin ermöglicht werden, ohne nennenswerte Zusatzkosten ein Turnier zu veranstalten.
Das Präsidium des ÖTSV hat daher versucht, aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Variante zu finden, die ohne Rechnungslegung seitens des/der Funktionärin auskommt und zumindest die in der Vergangenheit üblichen Auszahlungsbeträge („Letztempfänger:innenliste“) erreicht. 
 
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass alle genannten Abrechnungsempfehlungen grundsätzlich unverbindlich sind!
Aufgrund der komplexen Rechtslage kann der ÖTSV (genausowenig wie Sport Austria) keinerlei Haftung übernehmen, da die steuer- und sozialversicherungsrelevanten Pflichten der Empfangenden von der jeweiligen persönlichen Situation abhängig sind. Es ist jeder Empfangende daher selbst dafür verantwortlich, den Abgabenpflichten nachzukommen!

 

01.08.2025
News: ÖTSV allgemein
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